Gemeinde Calberlah

Öffnungszeiten des Gemeindebüros

Dienstag        09.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag   09.00 - 12.00 Uhr und 15.00 - 17.00 Uhr

Das Gemeindebüro ist unter der Telefonnummer 05374 1246 oder per E-Mail an gemeinde.calberlah@isenbuettel.de zu erreichen.

 

Sprechstunde des Bürgermeisters

Die Sprechstunde von Bürgermeister Thomas A. Goltermann erfolgt im Gemeindebüro am Donnerstagnachmittag in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr. - Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Da es aber immer wieder vorkommen kann, dass zu dieser Zeit auch auswärtige Termine wahrgenommen werden, beachten Sie bitte die jeweiligen Mitteilungen in der Tagespresse oder der Homepage www.isenbuettel.de unter Aktuelles.

 

 

Vermietung von Dorfgemeinschaftshäusern
Die Dorfgemeinschaftshäuser in der Gemeinde Calberlah werden von verschiedenen Verwalter*innen betreut. Diese übernehmen auch die Terminvereinbarungen.
Als Ansprechpartner stehen Ihnen nachfolgende Personen zur Verfügung:

Dorfgemeinschaftshaus Allenbüttel, Mühlenstraße 2 – Raum bis ca. 80 Personen
Verwalterin: Frau Sabrina Wehde, Tel. 0176 20041435
E-Mail: dorfgemeinschaftshaeuser-calberlah(at)web.de

Dorfgemeinschaftshaus Allerbüttel, Molkereistraße 1 – Raum bis ca. 100 Personen
Verwalterin: Frau Sabrina Wehde, Tel. 0176 20041435
E-Mail: dorfgemeinschaftshaeuser-calberlah(at)web.de

Mehrzweckgebäude am Freibad Edesbüttel – Raum bis ca. 45 Personen (ohne Theke)
Verwalterin: Frau Sabrina Wehde, Tel. 0176 20041435
E-Mail: dorfgemeinschaftshaeuser-calberlah(at)web.de

Dorfgemeinschaftshaus Jelpke, Im Dorfe 7 – Raum bis ca. 50 Personen
Verwalterin: Frau Sabrina Wehde, Tel. 0176 20041435
E-Mail: dorfgemeinschaftshaeuser-calberlah(at)web.de

Der Multifunktionsraum in Wettmershagen wird nur zum Zweck des „Beerdigungskaffees“ vermietet, sofern die Beerdigung auf dem Friedhof in Wettmershagen erfolgt. Die Absprachen erfolgen nach Rücksprache mit den örtlichen Vereinen/Verbänden.  

Die Benutzungs- und Gebührensatzung sowie die Hausordnung sind Grundlage für die Vermietung. Diese stehen im Internet unter www.isenbuettel.de / Bürgerservice / Ortsrecht Calberlah zur Verfügung.

 

Richtlinie für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts

Aufgrund des § 29 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBL. S. 576), letzte berücksichtigte Änderung: § 111 vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Verwaltungsausschuss und der Rat der Gemeinde Calberlah auf seiner Sitzung vom 05.05.2020 folgende Richtlinie beschlossen:

§ 1 Verleihung

(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Gemeinde Calberlah für Bürgerinnen und Bürger, die sich durch außergewöhnliche Verdienste oder ein besonderes Engagement um das Wohl der Gemeinde Calberlah und ihrer Bürger verdient gemacht haben.

(2) Die in besonderem Maße erbrachten Verdienste können z. B. in folgenden Bereichen liegen: Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technik, Gewerbe, Handel, Wirtschaft, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialwesen, Seniorenarbeit, Vereinswesen, politisches/gesellschaftliches Engagement.

(3) Das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde Calberlah kann nur an natürliche Personen mit aktuellem Wohnsitz in der Gemeinde Calberlah verliehen werden.

 

§ 2 Verfahren zur Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts, Ausübung des Ehrenbürgerrechts

(1) Die Verleihung einer Ehrenbürgerschaft kann jede volljährige, (natürliche und juristische) Person mit aktuellem Wohnsitz in der Gemeinde Calberlah beim Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin
schriftlich beantragen. Selbstvorschläge sind nicht möglich. Der Antrag soll ausführlich Art und Umfang der besonderen Verdienste enthalten.

(2) Für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Grundsätzlich kann über eine, max. zwei Ehrenbürgerschaften pro Jahr entschieden werden.

(3) Die Auswahl trifft eine Jury aus fünf Personen. Vor der Entscheidung über den Entzug der Ehrenbürgerschaft ist der Ehrenbürgerin oder dem Ehrenbürger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3.1) Die Jury besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, Sport-, Jugend- und Kulturausschussvorsitzende/n, Pastor/in und aus zwei weiteren Mitgliedern der öffentlichen Vereine oder Verbände.

(4) Hat die zu ehrende Person der Ehrung zugestimmt, so wird in einem Empfang der Gemeinde die Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgenommen. Der zu ehrenden Person wird eine Urkunde über das Ehrenbürgerrecht übergeben, die die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin aufweist. Der Empfang wird im Rahmen der Veranstaltung „Wir für die Gemeinde Calberlah“ durchgeführt.

(5) Der Ehrenbürger ist in eine Liste der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger aufzunehmen.

(6) Die Gemeinde wird die örtliche Presse über die Verleihung bzw. der Aberkennung in Kenntnis setzen.

 

§ 3 Entziehung des Ehrenbürgerrechts

Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts entscheidet der Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

 

§ 4 Ehrung für verstorbene Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger

(1) Im Sterbefall ehrt die Gemeinde durch eine Traueranzeige im Samtgemeindekurier und mit einem Beileidsschreiben an die Hinterbliebenen.

 

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.

Calberlah, 19.06.2020

Der Bürgermeister

Thomas A. Goltermann

 

Formular für Vorschlag Ehrenbürgerin / Ehrenbürger

 

Aus der Geschichte

Der Ort, erstmals 1318 als "Kaluerlege" und einige Jahre später als "Caluerla" erwähnt, wird bereits 1398 mit seinem heutigen Namen genannt. Calberlah gehörte zur Grafschaft "in poppendic", die 1318 die Grafen von Woldenberg als Lehen Herzog Ottos von Braunschweig besaßen und die sie 1337 den Herzögen Otto und Wilhelm von Lüneburg verkauften. 1340 war die Grafschaft über den Papenteich den Bokmasts verpfändet. 1489 bildete Calberlah die nordöstliche Gemeinde in "Papendike", der der Gogräfschaft Rötgesbüttel entsprach. Die Dingbänke bei Rötgesbüttel, der Gerichtsort, waren rund 9 km vom Dorf entfernt.

1848 wird es als zur ehemaligen Untergografschaft Papenteich gehörig bezeichnet. Während der kurzen Zeit des Königsreichs Westphalen war es 1810 bis 1813 dem Canton Fallersleben im Departement Oker eingegliedert. 1867 bis 1885 bildete das Amt Gifhorn mit den Ämtern Fallersleben und Isenhagen sowie Teilen des Amtes Meinersen die Kreishauptmannschaft Gifhorn, aus der bei der Einführung der preußischen Kreisverfassung am 1.4.1885 die Kreise Isenhagen und Gifhorn entstanden. Die Kreisreform von 1932 vereinigte beide mit Wirkung vom 1.4.1933 zum Kreis Gifhorn. Am 30.6.1965 schloss sich Calberlah mit den Gemeinden Allenbüttel, Edesbüttel, Jelpke und Wettmershagen zur Samtgemeinde Calberlah zusammen, der sich am 31.5.1969 auch die Nachbargemeinde Allerbüttel anschloss.

Calberlah war ursprünglich eine haufendorfähnliche Anlage im Nordwesten des heutigen Dorfes. 1489 sind 9 Halbhöfe registriert, dazu 4 Koten. Nachdem sich weitere Familien entlang des alten Karrenwegs zwischen Gifhorn und Fallersleben niederließen, veränderte sich Calberlah zu einem Wege-(Zeilen)-dorf. Nach einer weiteren Vergrößerung im Laufe des 19. Jahrhunderts waren 1858 60 Wohngebäude und 1895 81 Wohngebäude vorhanden. Die Einwohnerzahl wird 1848 mit 369 und 1905 mit 503 Einwohnern angegeben. Blieb in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts die Dorfvergrößerung im üblichen Rahmen (1950: 121 Wohngebäude - durch den Zustrom von Vertriebenen und Zugewanderten stieg die Einwohnerzahl auf 1049 an, wobei Calberlah sich weiter nach Osten ausdehnte), so erbrachte die etwa ab 1952 einsetzende Neubautätigkeit im Gebiet zwischen Dorf und Bahnhof eine neue Phase in Gang. Diese außerordentlich verkehrsgünstige Lage an einer Bahnstation (der Bahnhof war bereits 1904 in Betrieb genommen) auf halbem Wege zwischen Gifhorn und Wolfsburg war sehr geeignet als Wohnplatz einer zahlreichen Pendlerbevölkerung. Als eine der 6 Wohngemeinden für Pendler des VW-Werke sah der Vertrag des Kreises Gifhorn mit der Stadt Wolfsburg von 1960 Calberlah vor. Es erhielt dafür Aufschließungsbeiträge für die Sesshaftmachung von VW-Pendlern. 1961 waren 257 und 1968 374 Wohngebäude vorhanden.