Ehrenbürger

Vorschlagsliste Ehrenbürger



Richtlinie für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts


Aufgrund des § 29 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) in
der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBL. S. 576), letzte berücksichtigte Änderung:
§ 111 vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 309), hat der Verwaltungsausschuss und der Rat der
Gemeinde Calberlah auf seiner Sitzung vom 05.05.2020 folgende Richtlinie beschlossen:



§ 1 Verleihung


(1) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist Ausdruck der besonderen Wertschätzung der
Gemeinde Calberlah für Bürgerinnen und Bürger, die sich durch außergewöhnliche
Verdienste oder ein besonderes Engagement um das Wohl der Gemeinde Calberlah und
ihrer Bürger verdient gemacht haben.


(2) Die in besonderem Maße erbrachten Verdienste können z. B. in folgenden Bereichen
liegen: Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technik, Gewerbe, Handel, Wirtschaft, Kinder- und
Jugendhilfe, Sozialwesen, Seniorenarbeit, Vereinswesen, politisches/gesellschaftliches
Engagement.


(3) Das Ehrenbürgerrecht der Gemeinde Calberlah kann nur an natürliche Personen mit
aktuellem Wohnsitz in der Gemeinde Calberlah verliehen werden.



§ 2 Verfahren zur Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts,
Ausübung des Ehrenbürgerrechts


(1) Die Verleihung einer Ehrenbürgerschaft kann jede volljährige, (natürliche und
juristische) Person mit aktuellem Wohnsitz in der Gemeinde Calberlah beim
Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin schriftlich beantragen. Selbstvorschläge
sind nicht möglich. Der Antrag soll ausführlich Art und Umfang der besonderen
Verdienste enthalten.


(2) Für die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist in nichtöffentlicher Sitzung des
Gemeinderates mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Grundsätzlich kann über eine, max.
zwei Ehrenbürgerschaften pro Jahr entschieden werden.


(3) Die Auswahl trifft eine Jury aus fünf Personen. Vor der Entscheidung über den Entzug
der Ehrenbürgerschaft ist der Ehrenbürgerin oder dem Ehrenbürger Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.


(3.1) Die Jury besteht aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin, Sport-, Jugend- und
Kulturausschussvorsitzende/n, Pastor/in und aus zwei weiteren Mitgliedern der öffentlichen
Vereine oder Verbände.


(4) Hat die zu ehrende Person der Ehrung zugestimmt, so wird in einem Empfang der
Gemeinde die Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgenommen. Der zu ehrenden Person
wird eine Urkunde über das Ehrenbürgerrecht übergeben, die die Unterschrift des
Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin aufweist. Der Empfang wird im Rahmen der
Veranstaltung „Wir für die Gemeinde Calberlah“ durchgeführt.


(5) Der Ehrenbürger ist in eine Liste der Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger aufzunehmen.


(6) Die Gemeinde wird die örtliche Presse über die Verleihung bzw. der Aberkennung in
Kenntnis setzen.



§ 3 Entziehung des Ehrenbürgerrechts


Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder
entziehen. Über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts entscheidet der
Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.



§ 4 Ehrung für verstorbene Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger


(1) Im Sterbefall ehrt die Gemeinde durch eine Traueranzeige im Samtgemeindekurier
und mit einem Beileidsschreiben an die Hinterbliebenen.



§ 5 Inkrafttreten


(1) Diese Richtlinie tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft.


Calberlah, 19.06.2020


Der Bürgermeister


Thomas A. Goltermann