Geruchsbelästigungen

Gerüche spielen u. a. dort eine Rolle, wo sich die Wohnbebauung im Einwirkungsbereich von Betrieben befindet, die Geruchsstoffe ausstoßen.
Für Anwohner können sie zu Belästigungen führen. Die untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Gifhorn versucht bereits vorbeugend im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von solchen Betrieben, spätere Geruchsbelästigungen von vornherein auszuschließen.


Bei dennoch vorkommenden Beschwerden über Geruchsbelästigungen, z. B. durch den Betrieb von Tierhaltungen und Kleinfeuerungsanlagen, trifft die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Gifhorn Aussagen darüber, ob die Geruchsbelästigung als erheblich einzustufen ist oder nicht. Nur bei Erheblichkeit können Maßnahmen angeordnet werden.


Auch das Aufbringen von Gülle, Jauche und Stallmist hat immer wieder Beschwerden zur Folge. Nach der sog. Düngeverordnung ist es grundsätzlich verboten, Gülle, Jauche oder flüssigen Geflügelkot in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar auf Ackerland und in der Zeit vom 15. November bis 31. Januar auf Grünland sowie bei tiefgefrorenen und schneebedeckten Böden aufzubringen. Weiterhin sind dort die zulässigen Höchstmengen aufgeführt, die zu den übrigen Zeiten aufgebracht werden dürfen. Die aufgebrachte Gülle ist zudem zeitnahe unterzuarbeiten, so dass die Geruchsbelastung auch schnell wieder abnimmt.


Für die Einhaltung der Düngeverordnung wird von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Außenstelle Gifhorn, Bodemannstraße 16, 38518 Gifhorn, Tel. 05371/864-200) überwacht.


Aber auch bei auftretenden Geruchsbelästigungen sollte zunächst der Verursacher freundlich und eindringlich um Abhilfe gebeten werden.


http://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/7/nav/10/action/contact/adr/104.html