Bekanntmachungen |

Brut- und Setzzeit - Hunde anleinen

Nach den Bestimmungen des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung dürfen in der Zeit vom 01.04. – 15.07. jeden Jahres (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Sinn dieser Vorschrift ist es, Gefährdungen und Störungen von Eltern- und Jungtieren durch freilaufende Hunde zu unterbinden. Störungen des Wildes, insbesondere das Hetzen durch Hunde, führen häufig zu Tiertragödien, von denen der Hundebesitzer, der sein Tier frei umherlaufen lässt, unter Umständen gar nichts merkt.

Aber auch außerhalb dieser Zeiten sind Hunde nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausweisung von Wildschongebieten in der Samtgemeinde Isenbüttel anzuleinen. Danach sind Hunde innerhalb der, in der Verordnung konkret in einer Karte der Samtgemeinde, ausgewiesenen Wildschongebiete das ganze Jahr über an der Leine zu führen. Der Leinenzwang gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung verwendet werden. Die Karte kann im Rathaus der Samtgemeinde, sowie in den Mitgliedsgemeinden eingesehen werden.

Der Leinenzwang gilt nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage. Hier sind die Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet zu verhindern, dass ihr Tier außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherläuft oder Personen oder Tiere gefährdend anspringt oder anfällt.

Sofern Hunde Personen oder Tiere gefährden, angesprungen oder angefallen haben, wird ein Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes im Sinne des Nds. Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) eingeleitet. Hierfür ist der Landkreis Gifhorn zuständig. Sollte im Rahmen dieses Verfahrens der Amtstierarzt zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei dem Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des NHundG handelt, benötigt die Hundehalterin bzw. der Hundehalter zur Haltung des Tieres eine Erlaubnis. Gefährliche Hunde im Sinne des Nds. Hundegesetzes dürfen außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur an der Leine geführt werden und müssen immer einen Maulkorb tragen. Weitere Maßnahmen (Zwingerhaltung, höherer Zaun) zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde können vom Landkreis Gifhorn angeordnet werden. Grundsätzlich dürfen nur Erlaubnisinhaber einen gefährlichen Hund führen.

Die Samtgemeinde Isenbüttel bittet auf diesem Weg alle Hundebesitzer um Beachtung dieser Vorschriften. Nicht unerwähnt bleiben sollte, dass bei Verstößen gegen die vorgenannten Vorschriften ein Bußgeld verhängt werden kann.