Baugenehmigung: Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Für alle Baumaßnahmen, die nicht verfahrensfrei (§ 60 NBauO) bzw. genehmigungsfrei (§ 62 NBauO) sind, ist vor Baubeginn eine Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
Der Landkreis Gifhorn als untere Bauaufsichtsbehörde prüft im Genehmigungsverfahren, ob die beantragte Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Im sogenannten „Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren“ nach § 63 NBauO, werden die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nur eingeschränkt geprüft. Für die nicht mehr von der Bauaufsichtsbehörde geprüften Teile des Entwurfs übernimmt die Entwurfsverfasserin / der Entwurfsverfasser allein die Verantwortung, dass das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht.
Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Baumaßnahme begonnen wird und wenn die Ausführung 3 Jahre unterbrochen worden ist.
Auf Antrag kann die Gültigkeit der Baugenehmigung verlängert werden. Dieser Antrag muss jedoch vor Ablauf der Dreijahresfrist bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.
Den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens entnehmen Sie bitte dem hier ersichtlichen Ablaufschema.


Bauvoranfrage
Die Bauvoranfrage dient dazu, in einem formellen Verfahren bereits vorab, d.h. im Vorfeld einer geplanten Baumaßnahme, Einzelfragen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens verbindlich durch die untere Bauaufsichtsbehörde abklären zu lassen.
Oftmals geht es bei Bauvoranfragen um die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem bestimmten Grundstück, man spricht hier von der planungsrechtlichen Zulässigkeit.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.


genehmigungsfreie Wohngebäude gemäß § 62 NBauO:
Ist das Baugrundstück in einem Baugebiet gelegen, das durch einen qualifizierten Bebauungsplan als WS, WR, WA, WB, GE, GI - Gebiet ausgewiesen ist, können Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 - 3 (in GE und GI der Gebäudeklassen 1 - 2) - einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen - durch schriftliche Mitteilung gegenüber der jeweiligen (Bauort-)Gemeinde bzw. dem Landkreis als unterer Bauaufsichtsbehörde ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Mit der Baumaßnahme darf aber erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherren die Bestätigungen nach § 62 Abs. 8 NBauO vorliegen. Dabei ist es dem Bauherrn freigestellt, ob er das (in der Regel schnellere) Mitteilungsverfahren (auch als „Bauanzeigeverfahren“ bezeichnet) oder ein Baugenehmigungsverfahren (größere rechtliche Sicherheit) wählt. Im Mitteilungsverfahren übernehmen der Bauherr und der Entwurfsverfasser die volle Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts, da die Bauvorlagen nicht mehr durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.
Den Ablauf des Bauanzeigeverfahrens entnehmen Sie bitte dem hier ersichtlichen Ablaufschema.


verfahrensfreie Baumaßnahmen
Kleinere oder baurechtlich weniger bedeutsame Bauvorhaben, die in § 60 NBauO sowie dessen Anhang aufgeführt sind, dürfen ohne Baugenehmigung ausgeführt werden.
Hierunter fallen zum Beispiel:


  • Abbruch von Gebäuden (ausgenommen Hochhäuser und Denkmale)
  • Nutzungsänderungen, soweit das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt
  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 40 m³ (im Außenbereich 20 m³ - außer für Verkaufs- und Ausstellungszwecke)
  • Einfriedungen (z. B. Zäune, Mauern) bis 2 m Höhe über Geländeoberfläche im Innenbereich
  • Wände, Decken, Pfeiler, Stützen und Treppen (ausgenommen sind Außenwände und Gebäudetrennwände) in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen jedoch nicht in Hochhäusern.
  • Verkleidungen und Dämmschichten in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen.
  • Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden und Wohnungen.
  • Personenaufzüge für die Beförderung von maximal einer Person.


Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entsprechen.
Die Höhe von Einfriedungen kann z. B. durch eine Ortssatzung beschränkt sein. Bei Abstellschuppen müssen z. B. Abstandsvorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes beachtet werden.
Verantwortlich für die Einhaltung des Baurechtes ist hier allein der Bauherr.
Die Abgrenzung von baugenehmigungsfreien Bauvorhaben zu genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist oft nicht einfach.
Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner der Bauaufsichtsbehörde.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Gifhorn. 



Unterlagen

Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen hält die zuständige Stelle bereit.

Fristen

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre ab dem Tag ihrer Erteilung gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.