Kirchenaustritt Erklärung

 

Leistungsbeschreibung

Ein Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist bei der zuständigen Stelle zu erklären.

 

 

Verfahrensablauf

Die melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisch durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert sind. Eine Vorsprache beim Finanzamt ist daher nicht mehr erforderlich, der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber entsprechend unterrichten.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

 

Voraussetzungen

  • Vollendetes 14. Lebensjahr
  • Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, ggfs. ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären.
  • Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss persönlich abgegeben werden.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

Welche Gebühren fallen an?

Kircheneintritt

Gebühr: gebührenfrei


Kirchenaustritt

Gebühr: EUR 30,00

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet allerdings erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium

 

Kirchenaustritt Erklärung