Gaststättenbetrieb Anzeige

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Gebühren

Für die Entgegennahme der Gaststättenanzeige, deren Prüfung und die Weiterleitung der Daten an die anderen Fachverwaltungen werden Gebühren erhoben.


Die Gebührenhöhe errechnet sich nach dem entstehenden Zeitaufwand. Maximal können diese Gebühren absehbar bis zu 280 Euro betragen. Erfolgt eine Anzeige unvollständig oder unrichtig und ist sie daher zu beanstanden oder müssen die Registerauszüge von Amts wegen angefordert werden, kann sich dies zusätzlich auf die Gebührenhöhe auswirken.


Für die Registerauszüge sind bei deren Antragstellung die hierfür besonders geregelten Gebühren zu entrichten.

Unterlagen

Um eine Identitätsprüfung zu ermöglichen, sollten bei persönlicher Anzeigeerstattung folgende Dokumente mitgeführt und auf Verlangen vorlegt werden:


  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister


Wenn in Ausübung des Gaststättengewerbes alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, sind folgende weitere Unterlagen erforderlich:


  • Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) (zu beantragen bei der Meldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist)


Die Prüfung der Zuverlässigkeit kann – außer auf den genannten Unterlagen – auch auf einer behördlichen Bescheinigung über eine durch Rechtsvorschrift vorgesehene Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aufbauen. Als solche werden z. B. gewerberechtliche Erlaubnisse angesehen, für die die positive Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Voraussetzung ist (z. B. Reisegewerbekarte, Maklererlaubnis, etc.).


Wer in Niedersachsen ein Gaststättengewerbe betreiben will, seinen oder ihren Wohnsitz jedoch im Ausland habt, benötigt zum Nachweis der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit Unterlagen aus dem Heimatland.


Zwar ist nicht vorgeschrieben, wie alt diese Unterlagen sein dürfen. Je länger deren Ausstellungsdatum jedoch zurückliegt, desto eher könnte eine erneute Zuverlässigkeitsprüfung angezeigt sein.


Gehen diese Unterlagen bzw. Nachweise nicht mit der Anzeige zu, werden sie von Amts wegen angefordert.

Fristen

vor Aufnahme der Tätigkeit


Anzeigefrist: 4 Wochen