Personalausweis Ausstellung für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands

Deutschen, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben, kann auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden.


An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der vom Auswärten Amt bestimmten Auslandsvertretung, in deren Bezirk sich die antragstellende Person gewöhnlich aufhält.


Aus wichtigem Grund kann auch eine örtlich nicht zuständige Auslandsvertretung oder die örtlich nicht zuständige Samtgemeinde im Inland kontaktiert werden.


Liste der Auslandsvertretungen auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes


Voraussetzungen: Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)


Was sollte ich noch wissen? Eine nicht zuständige Stelle darf nur tätig werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und diese von der zuständigen Stelle ermächtigt wurde.



Gebühren

Antragsteller/-innen ab 24 Jahre inkl. Aufschlag bei Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einer nicht zuständigen Stelle im Inland: 58,80 €


Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle: 13,00 €


Erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises: gebührenfrei


Antragsteller/-innen unter 24 Jahre inkl. Aufschlag bei Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung oder einer nicht zuständigen Stelle im Inland: 52,80 €


Nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises: gebührenfrei



Unterlagen

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass
  • Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde (letzte standesamtliche Urlunde)



Fristen

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.