Reisepass: Vorläufiger Reisepass

Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur ausgestellt, wenn die Zeit selbst für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer max. 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann.


Der Antragsteller muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller muss lediglich unterschreiben.


Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.


Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.


Einen vorläufigen Reisepass können Sie nur erhalten, wenn Eilbedürftigkeit besteht und die Ausstellung eines Expresspasses nicht mehr möglich ist. Die Eilbedürftigkeit ist mit der Reisebestätigung nachzuweisen.


WICHTIG: Bei Minderjährigen werden zusätzlich die Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Elternteile sowie deren Ausweise benötigt. Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, so ist dieses durch den Sorgerechtsbeschluss nachzuweisen.



Es ist nicht zulässig, im vorläufigen Reisepass nachträglich den Namen zu ändern. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden. Informationen über Einreisebestimmungen verschiedener Länder sowie weitere Hinweise zum Reiseziel können auf den Seiten des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.



Gültigkeit: max. 1 Jahr

 

Gebühren

Gebühr: 26 EUR

Unterlagen

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • bisheriger Reisepass
  • Personalausweis
  • ggf. ist eine Personenstandsurkunde (Geburts-/ Heiratsurkunde) erforderlich, z.B. bei Unklarheiten der Namensschreibweise

Fristen

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.