Meldepflicht

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle an- bzw. abmelden. Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.


Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.


Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.


Sind mehr als eine Wohnung vorhanden, ist eine davon Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.


Die allgemeine Meldepflicht ist in § 17 BMG geregelt. Nach Abs. 1 hat sich jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.


Eine Abmeldepflicht besteht nur noch für den Fall, dass keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Wegzug ins Ausland). Dies gilt auch beim Auszug aus Nebenwohnungen. Die Abmeldung kann nur eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug erfolgen.


Eine Meldepflicht für im Inland geboren Säuglinge besteht nicht, da dass geburtsbeurkundende Standesamt diese Daten an die Meldebehörde weiterleitet.


Personen ab dem 16. Lebensjahr üben ihre Meldepflicht persönlich aus.



Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Unterlagen

Bei der Neuanmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
1. Gültiger Personalausweis und gültiger Reisepass sofern vorhanden,
2. Wohnungsgeberbestätigung.
3. Standesamtliche Urkunden (Geburtsurkunde/ Heiratsurkunde/ ggf. Namensänderungen)