Einebnung von Grabstätten

Besteht die Absicht eine Grabstätte einzuebnen, so ist dies der Samtgemeinde anzuzeigen.
Die Einebnung kann erst erfolgen, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich das Einverständnis erklärt hat. Bei der Durchführung der Arbeiten ist zu beachten, dass sich Grabstein und Grabeinfassung nach wie vor im Eigentum der Nutzungsberechtigten der Grabstätte befinden. Sie sind damit auch für die Entsorgung dieser Gegenstände verantwortlich.
Besteht keine Möglichkeit den Grabstein und die Grabeinfassung (einschl. der Fundamente) selbst zu entsorgen, ist es möglich, diesen „Bauschutt“ an der Kompostanlage des Friedhofes zu platzieren. Die Samtgemeindeverwaltung wird dann die endgültige Beseitigung vornehmen. Die hierfür entstehenden Auslagen sind von den Nutzungsberechtigten zu erstatten.