Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörden erheben zu können. Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (iVm.) § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG iVm. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG iVm. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Von dem Widerspruchsrecht kann formlos bei der Anmeldung oder zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit Gebrauch gemacht werden. Einen entsprechenden Vordruck ist beigefügt
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des Bürgerbüros gerne zur Verfügung. Ein erhobener Widerspruch gilt so lange, bis er vom Betroffenen widerrufen wird.
Ihr Bürgerservice der Samtgemeinde Isenbüttel