Meldepflicht
Die allgemeine Meldepflicht ist in § 17 BMG geregelt. Nach Abs. 1 hat sich jede Person, die eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Eine Abmeldepflicht besteht nur noch für den Fall, dass keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird (z. B. Wegzug ins Ausland). Dies gilt auch beim Auszug aus Nebenwohnungen. Die Abmeldung kann nur eine Woche vor dem tatsächlichen Auszug erfolgen.
Eine Meldepflicht für im Inland geboren Säuglinge besteht nicht, da dass geburtsbeurkundende Standesamt diese Daten an die Meldebehörde weiterleitet.
Personen ab dem 16. Lebensjahr üben ihre Meldepflicht persönlich aus.
Bei der Neuanmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
1. Gültiger Personalausweis und gültiger Reisepass sofern vorhanden,
2. Wohnungsgeberbestätigung.
3. Standesamtliche Urkunden (Geburtsurkunde/ Heiratsurkunde/ ggf. Namensänderungen)