Hinweise für Wahlausschussmitglieder
Allgemeine Hinweise
Wahlhelfer in einem Wahlausschuss kann jede wahlberechtigte Person werden. Wenn Sie EU-Bürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können Sie bei den Kommunalwahlen als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Wie erfolgt die Berufung?
Jede wahlberichtigte Person ist verpflichtet, ein Wahlehrenamt auszuüben. Die Ausübung eines Wahlehrenamtes darf nur aus wichtigem Grund nach § 13 NKWG abgelehnt werden. Gründe sind u. a. die Betreuung von Kindern oder Verwandten, aus beruflichen Gründen, eigene Krankheit oder Gebrechen oder andere zwingende Gründe, die es Ihnen unmöglich machen, am Wahltag ein Wahlehrenamt auszuüben (z. B. bereits gebuchte Urlaubsreise, runder Geburtstag). Falls bei Ihnen wichtige Gründe eintreten, die Ihnen die Übernahme eines Wahlehrenamtes nicht möglich machen, teilen Sie dieses bitte schnellstmöglich der Wahlorganisation mit, damit möglichst frühzeitig eine andere Person berufen werden kann. Dies gilt auch, wenn Sie bereits zugesagt haben und Ihnen ein wichtiger Grund "dazwischen kommt".
Die Berufung erfolgt durch ein entsprechendes Berufungsschreiben, aus dem Sie auch alle wichtigen Informationen entnehmen können. Zu den voraussichtlich 2 Sitzungen des Wahlausschusses wird mit gesondertem Schreiben eingeladen.
Welche Aufgaben hat ein Wahlausschuss?
Die Wahlausschüsse haben grundsätzlich 2 wesentliche Aufgaben.
In der ersten Sitzung, die im Zeitraum vom 26.07.2011 bis 03.08.2011 stattfinden muss, entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Wahlvorschlägen bzw. einzelner Bewerber/innen.
Die zweite Sitzung der Wahlausschüsse findet ab 12.09.2011 statt. Die Wahlausschüsse stellen anhand der Wahlniederschriften aus den Wahlvorständen das amtliche Endergebnis, die Anzahl der erworbenen Sitze für jeden Wahlschlag, die gewählten Bewerber/innen und die Reihenfolge der Ersatzpersonen verbindlich fest. Sollten bei Stimmengleichheit Losentscheide herbeizuführen sind, werden diese Lose vom Wahlleiter in dieser Sitzung gezogen.
Wie setzt sich der Wahlausschuss zusammen?
Der Wahlausschuss besteht aus 7 Personen. Ausschussvorsitzender ist die/der Wahlleiter/in. Daneben sind 6 Beisitzer/innen und 6 stellvertretende Beisitzer/innen zu besuchen. Die stellvertretenden Beisitzer/innen kommen nur im Verhinderungsfall des Beisitzers zum Einsatz.
Wie wird der Wahlausschuss vorbereitet?
Eine besondere Einweisung der Wahlausschussmitglieder erfolgt nicht. Es ist Aufgabe der Wahlleitung, die Ergebnisse der Vorprüfung vorzutragen und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag zu erläutern. Anschließend nehmen Wahlausschussmitglieder die Unterlagen in Augenschein und führen die jeweiligen Beschlüsse herbei.
Wie hoch ist das sog. Erfrischungsgeld?
Das sog. Erfrischungsgeld für die Wahlausschussmitglieder beträgt 16,00 € pro anwesende Person und Sitzung und wird am Sitzungstag bar ausgezahlt.
Wahlhelfer in einem Wahlausschuss kann jede wahlberechtigte Person werden. Wenn Sie EU-Bürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, können Sie bei den Kommunalwahlen als Wahlhelfer eingesetzt werden.
Wie erfolgt die Berufung?
Jede wahlberichtigte Person ist verpflichtet, ein Wahlehrenamt auszuüben. Die Ausübung eines Wahlehrenamtes darf nur aus wichtigem Grund nach § 13 NKWG abgelehnt werden. Gründe sind u. a. die Betreuung von Kindern oder Verwandten, aus beruflichen Gründen, eigene Krankheit oder Gebrechen oder andere zwingende Gründe, die es Ihnen unmöglich machen, am Wahltag ein Wahlehrenamt auszuüben (z. B. bereits gebuchte Urlaubsreise, runder Geburtstag). Falls bei Ihnen wichtige Gründe eintreten, die Ihnen die Übernahme eines Wahlehrenamtes nicht möglich machen, teilen Sie dieses bitte schnellstmöglich der Wahlorganisation mit, damit möglichst frühzeitig eine andere Person berufen werden kann. Dies gilt auch, wenn Sie bereits zugesagt haben und Ihnen ein wichtiger Grund "dazwischen kommt".
Die Berufung erfolgt durch ein entsprechendes Berufungsschreiben, aus dem Sie auch alle wichtigen Informationen entnehmen können. Zu den voraussichtlich 2 Sitzungen des Wahlausschusses wird mit gesondertem Schreiben eingeladen.
Welche Aufgaben hat ein Wahlausschuss?
Die Wahlausschüsse haben grundsätzlich 2 wesentliche Aufgaben.
In der ersten Sitzung, die im Zeitraum vom 26.07.2011 bis 03.08.2011 stattfinden muss, entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung bzw. Nichtzulassung von Wahlvorschlägen bzw. einzelner Bewerber/innen.
Die zweite Sitzung der Wahlausschüsse findet ab 12.09.2011 statt. Die Wahlausschüsse stellen anhand der Wahlniederschriften aus den Wahlvorständen das amtliche Endergebnis, die Anzahl der erworbenen Sitze für jeden Wahlschlag, die gewählten Bewerber/innen und die Reihenfolge der Ersatzpersonen verbindlich fest. Sollten bei Stimmengleichheit Losentscheide herbeizuführen sind, werden diese Lose vom Wahlleiter in dieser Sitzung gezogen.
Wie setzt sich der Wahlausschuss zusammen?
Der Wahlausschuss besteht aus 7 Personen. Ausschussvorsitzender ist die/der Wahlleiter/in. Daneben sind 6 Beisitzer/innen und 6 stellvertretende Beisitzer/innen zu besuchen. Die stellvertretenden Beisitzer/innen kommen nur im Verhinderungsfall des Beisitzers zum Einsatz.
Wie wird der Wahlausschuss vorbereitet?
Eine besondere Einweisung der Wahlausschussmitglieder erfolgt nicht. Es ist Aufgabe der Wahlleitung, die Ergebnisse der Vorprüfung vorzutragen und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag zu erläutern. Anschließend nehmen Wahlausschussmitglieder die Unterlagen in Augenschein und führen die jeweiligen Beschlüsse herbei.
Wie hoch ist das sog. Erfrischungsgeld?
Das sog. Erfrischungsgeld für die Wahlausschussmitglieder beträgt 16,00 € pro anwesende Person und Sitzung und wird am Sitzungstag bar ausgezahlt.





